Geschäftsordnung

§1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

  1. Der Friedrichsberg-Busdorfer Turn- und Sportverein e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
  3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dieses beschlossen haben.
  4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
     

§2 Einberufung


  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des Vereins richten sich nach den §§ 8-12 der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einberufung durch die Geschäftsführung, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist beträt mindestens 14 Tage.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
     

§3 Beschlussfähigkeit


  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen innerhalb des Vereins richtet sich nach der Satzung (§8, Ziffer 6 der Satzung).
     

§4 Versammlungsleitung


  1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die anderen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
  3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
  4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
     

§5 Worterteilung und Rednerfolge


  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
  2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
  3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
  4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
  5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
     

§6 Wort zur Geschäftsordnung


  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  3. Der Versammlungsleiter, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
     

§7 Anträge


  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §8 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
  2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
  3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden, sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
  5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des §8, Ziffer 7 und 9 der Satzung.
     

§8 Dringlichkeitsanträge


  1. Für Dringlichkeitsanträge gelten die Bestimmungen des §8, Ziffer 9 der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Gegenredner sind zugelassen.
     

§9 Anträge zur Geschäftsordnung


  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und Gegenredner gesprochen haben.
  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragener Redner zu verlesen.
  4. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
     

§10 Abstimmungen


  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen worden ist. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
  6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheits-liste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
  7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
     

§11 Wahlen


  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  5. Vor dem Walgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
     

§12 Versammlungsprotokolle


  1. Über alle Versammlungen sind lt. §13 der Satzung Protokolle zu führen, die den Versammlungsteilnehmer bei der folgenden Versammlung vorzulesen sind.
  2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn kein Einspruch erhoben wird.
     

§13 Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.1976 in Kraft.
 

Jugendordnung

§1 Die Vereinsjugend des TSV Friedrichsberg-Busdorf e.V. (nachstehend Vereinsjugend genannt) ist die Gemeinschaft aller eingetragenen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

§2 Die Ziele der Vereinsjugend ergeben sich aus § 1 Abs. 4 der Vereinssatzung des TSV Friedrichsberg-Busdorf e.V.

§3 Wahlberechtigung siehe § 6 Abs. 1 der Satzung.

§4 Die Jugendobleute und die Jugendlichen der Abteilungen bilden die Delegiertenversammlung, die den Vereinsjugendwart mit einfacher Mehrheit wählt, der stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes ist. Der Jugendwart kann nur durch einen konstruktiven Misstrauensantrag abgewählt werden. Die Wahl des Jugendwartes hat spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins zu erfolgen, und der Jugendwart wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

§5 Die Jugendobleute der Abteilung bilden den Jugendausschuss unter Leitung des Vereinsjugendwartes. Er dient der Koordinierung der Jugendarbeit in den Abteilungen.

§6 Diese Jugendordnung ist ein Anhang zur Vereinssatzung. Sie tritt mit der Annahme durch die Vereinsmitgliederversammlung vom 20.02.1986 in Kraft.
 

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