§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 29. Januar 1948 in Schleswig gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen Friedrichsberg-Busdorfer Turn- und Sportverein e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Vereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
     

§2 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitgliedschaft siehe Ehrenordnung.
     

§3 Verlust der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten (per Einschreiben).
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluß wird mit Einschreibebrief zugestellt.
     

§4 Maßregelungen


  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis,
    2. angemessene Geldstrafe,
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport und den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über die Maßregelung wird per Einschreiben zugestellt.
     

§5 Beiträge


  1. Der monatliche Mitgliedsbetrag, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden vom Gesamtvorstand festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und sind im voraus zu entrichten.
    Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. In Härtefällen kann Stundung oder Ermäßigung durch Beschluß des Gesamtvorstandes bewilligt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit


  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter zu bestimmenden Mitglieder des Jugendvorstandes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftstüchtigen Mitglieder des Vereins.
     

§7 Vereinsorgane


  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Mitarbeiterkreis,
    4. der Ältestenrat.
       

§8 Mitgliederversammlung


  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet am Anfang eines jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen wird auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen.
  5. Die Tagesordnung muß nindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahlen soweit diese erforderlich sind,
    5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern,
    2. vom Vorstand,
    3. vom Mitarbeiterkreis,
    4. von den Ausschüssen,
    5. von den Abteilungen.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Erforderlich ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
     

§9 Vorstand


  1. Der Vorstand arbeitet:
    a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart(in)  und dem 1. Schriftwart(in).
    b. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Beisitzer(in),sowie den Spartenleitern (pro Sparte 1 Leiter(in), Jugend- und Pressewart und der/dem Seniorenbeauftragten.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/dieVorsitzende und sein(e)Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/diestellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der/die Jugendwart(in) wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. §6, Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht unter entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §8 der Satzung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Spartenleiter werden von den einzelnen Sparten gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Anwesenheit von 2/3 des Gesamtvorstandes ist er beschlußfähig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Aufgaben des Gesamtvorstandes:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
    2. die Bewilligung von Ausgaben,
    3. Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern,
    4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  7. Der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter(in),der 1. Kassenwart(in),der 1. Schriftführer(in)und der Pressewart(in) haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
     

§10 Mitarbeiterkreis


  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    1. die Mitglieder des Vorstandes,
    2. die Abteilungsleiter (Obmänner),
    3. die Übungsleiter,
    4. die Betreuer, der Platz- und Hauswart,
    5. die Schiedsrichter,
    6. die Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
    7. die Kassenprüfer.
       

§11 Ältestenrat


  1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) jedes Jahr neu gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern nicht unter 30 Jahren mit einer fünfjährigen Vereinszugehörigkeit. Weiter gehören ihm die Ehrenmitglieder an. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst, welcher den Rat nach Bedarf einberuft.
  2. Ihm obliegen:
    1. Gerichtsbarkeit bei Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse,
    2. Schlichtung von Streitigkeiten und Ehrensachen,
    3. der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an allen Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen,
    4. der Rat bestimmt sein Verfahren selbst.
       

§12 Sparten


  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Spartenleiter, seinen Stellvertreter, dem Jugendobmann und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Spartenleiter, Stellvertreter, Jugendobmann und Mitarbeiter werden von der Spartenversammlung gewählt. Für die Einberufung der Spartenversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §8 der Satzung entsprechend. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
     

§13 Protokollierung der Beschlüsse


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Jugend- und Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     

§14 Wahlen


  1. Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach den Gepflogenheiten der demokratischen Institution.
  2. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in dieser Weise:
    1. In den Jahren mit gerader Zahl werden gewählt:
      der/die 1.Vorsitzende, der  Schriftführer(in), der 1.Beisitzer(in).
    2. In den Jahren mit ungerader Zahl werden gewählt:
      der/die 2.Vorsitzende, der Kassenwart(in).
    3. Die unter §9 Abs. 1 b genannten Vertreter der Sparten werden jährlich in ihren Sparten gewählt bzw. bestätigt.
    4. Der/die Pressewart(in) und der/ die Seniorenbeauftragte werden jährlich von den Mitgliedern gewählt.
       

§15 Kassenprüfung


  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwart(-in).
     

§16 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Schleswig mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
     

§17 Inkrafttreten dieser Satzung


  1. Diese Vereinssatzung ist neu aufgestellt und tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 26. Februar 2009 in Kraft.
Heute28
Gestern39
Diese Woche28
Diesen Monat291
Total383842

Wer ist Online

2
Online

Montag, 07. Oktober 2024 18:28
© 2024 TSV Friedrichsberg Busdorf   |  Mail(at)tsv-friedrichsberg.de
Back to Top
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Ok Ablehnen